Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht über genug Einkommen verfügen, so besteht die Möglichkeit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Bei der Gewährung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe werden die auf unserer Seite anfallenden Kosten ebenfalls durch die Staatskasse übernommen. Über einen Zeitraum von vier Jahren sind sie dann verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Ihr Einkommen offenzulegen. Es wird dann durch das Gericht jeweils neu berechnet, ob die Voraussetzungen der Gewährung der Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe immer noch vorliegen oder nicht.

Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen entweder mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Höhe der Raten berechnen sich nach Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit. Die Raten müssen längstens für 48 Monate bezahlt werden. Ebenso lange sind Sie verpflichtet, dem Gericht über mögliche Änderungen bei Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Auskunft zu erteilen.

Damit das Gericht prüfen kann, ob Sie prozesskostenhilfeberechtigt sind, müssen Sie dem Gericht gegenüber Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Für diese Erklärung ist das bundesweit einheitliche Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu verwenden, das weitere Informationen und Erläuterungen enthält.

Weitergehende Informationen finden Sie im Artikel des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher.