Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über einen aktiven Rechtschutzversicherungsvertrag verfügen, kann die Versicherung Sie im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages von der Inanspruchnahme für die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und ggfls. einzuzahlenden Gerichts- und Sachverständigenkosten freistellen.

Maßgeblich dafür ist der konkrete Inhalt Ihres Versicherungsvertrages.

Das bedeutet, dass wir Ihnen gegenüber keinerlei verbindliche Aussage darüber treffen kann, ob „Ihr Fall“ von der Deckung der Rechtschutzversicherung umfasst sein wird.

Um hier Gewissheit zu erlangen ist eine sogenannte „Deckungsanfrage“ zu veranlassen. Dies können Sie selbst erledigen oder durch uns erledigen lassen. Letzteres hat den Vorteil, dass Nachfragen der Versicherung von uns in Ihrer Angelegenheit beantwortet werden und Sie damit Ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag zur vollständigen Information erfüllt haben.

Gleichzeitig ist damit ein Mehraufwand für uns verbunden. Deshalb wird unsere Beauftragung durch den Mandanten zur Erholung einer Deckungszusage und der Abwicklung der Korrespondenz dorthin als eigener Auftrag angesehen.

Dieser eigene Auftrag ist nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu vergüten. Dabei ist der heranzuziehende Gegenstandswert das Freistellungsinteresse des Mandanten hinsichtlich der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und evtl. anfallender Gerichts- und Sachverständigenkosten in dem beauftragten Fall. Abweichend von der Abrechnung nach RVG kann auch ein Honorar für die Abwicklung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung mit uns vereinbart werden.

Der Gebührenanspruch ist unabhängig von dem Erfolg der Deckungsanfrage. Das bedeutet, dass die angefallene Gebühr auch vom Mandanten zu tragen ist, wenn die Rechtschutzversicherung die Deckung des angefragten Rechtschutzfalles – gleich aus welchen Gründen – ablehnt. Diese Gebühr unterfällt auch nicht einem evtl. Erstattungsanspruch gegen die Partei eines Prozesses, der Gegenstand des Mandats ist, für das die Deckungsanfrage gestellt wird.

Wichtig:

1. Sie als unser Mandant erteilen uns das Mandat unabhängig davon, ob Ihr Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage erteilt oder nicht.
2. Auch wenn Ihre Rechtschutzversicherung die gewünschte Deckungszusage erteilt, bleiben Sie als Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt der Gebührenschuldner. Ihre Rechtschutzversicherung wird Sie im Rahmen des bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrages und der gegebenen Deckungszusage von der Inanspruchnahme freistellen, soweit diese noch zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist. Dennoch ist der Rechtsanwalt verpflichtet eine Kostennote im Original Ihnen als dem Mandanten zuzusenden.
3. Sollte die Rechtsschutzversicherung sich nicht bereit erklären, die bei uns angefallen Kosten in Gänze oder teilweise zu übernehmen, so bleiben Sie unser Kostenschuldner. Sie sind zum Ausgleich der bei uns, bei Gerichten, Sachverständigen, Gerichtsvollziehern und anderen Stellen anfallenden Kosten zum Ausgleich verpflichtet.
4. Bei Abschluss eines Vergleichs, der Inhalte, die über das ursprüngliche Mandat hinausgehen, behandelt, kann der Rechtsschutzversicherer die Deckung bezüglich der Mehrkosten des Vergleichs verweigern.
5. Sie sind verpflichtet, die Ihrer Versicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.