Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25.06.2020 – 8 AZR 145/19) hat entschieden, dass neben den Arbeitnehmern eines Betriebs auch Selbständige ihrem Auftraggeber gegenüber einen Anspruch auf Informationen zum Verdienst ihrer Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben haben.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die erste Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Entgelttransparenzgesetz.
Ziel des Entgelttransparenzgesetz und Anwendungsbereich
Ziel des Entgelttransparenzgesetzes ist, die Lohnlücke, die zwischen den Einkommen von Männern und Frauen besteht, zu verkleinern. Die Entscheidung des BAG ist deshalb bemerkenswert, weil die arbeitnehmerähnlichen Personen (=Selbständige mit nur einem Auftraggeber) im Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden. Das Gericht macht mit seiner Entscheidung aber deutlich, dass die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerin“ nicht eng im Sinne des (deutschen) Arbeitnehmerbegriffs, sondern weit im Sinne der Regelungen der Europäischen Union auszulegen sind. Das Entgelttransparenzgesetz hat seinen Ursprunng in der EU-Richtlinie 2006/54/EG.
Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen
Die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen in Deutschland ist groß. Hierzu gehören unter anderem oft Journalisten, Informatiker, Juristen, Architekten sowie eine Reihe von Dienstleistern. Die klagende Fernsehjournalistin war mit ihrer Klage vor dem LAG Berlin-Brandenburg zunächst noch gescheitert. Das LAG hatte die Revision zum BAG zugelassen. Dieses hat nunmehr den Anspruch als berechtigt anerkannt.
Umstrittenes Gesetz
Das Entgelttransparenzgesetz ist umstritten. Es wird insbesondere bemängelt, dass der Anwendungsbereich zu klein ist. Das Gesetz findet erst in Betrieben ab 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Anwendung. Eine Vielzahl von Betrieben in Deutschland ist daher von der Anwendbarkeit ausgeschlossen. Die Wirkungen zur Schließung der Lohnlücke durch das Gesetz sind auch nur sehr begrenzt.
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