Betriebsrat darf keine dauerhafte Einsicht in elektronische Personalakten haben

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 23.06.2020 – 3 TaBV 65/19 – entschieden, dass die Regelung in einer Betriebsvereinbarung über den dauerhaften Zugriff des Betriebsratsvorsitzenden auf die elektronische Personalakte nichtig ist.

Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung hatten die Betriebsparteien vereinbart, dass der Betriebsratsvorsitzende dauerhaften Zugriff auf die Personalakten aller Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter der Personalabteilung erhält. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat dieses Zugriffsrecht verweigert. Der Betriebsrat hat daraufhin den Arbeitgeber auf Gewährung der Einsicht verklagt.

Bereits erstinstanzlich wurde der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Das LAG Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass dieser dauerhafte Zugriff unzulässig ist. Die entsprechende Regelung verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz.

Zudem ist zu beachten, dass § 83 BetrVG dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, das Betriebsratsmitglied zu bestimmen, welches mit ihm die Personalakte einsieht. Der Arbeitnehmer hat sodann darüber zu entscheiden, ob es das Betriebsratsmitglied von der Beachtung der Schweigepflicht gegenüber dem Betriebsrat entbindet oder nicht.

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