Aufgrund der Covid-19-Pandemie stellen sich insbesondere für Arbeitnehmer einer Vielzahl von Fragen.
– Muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen?
– Darf der Arbeitgeber bei mir Fiebermessen?
– Darf oder muss ich von zu Hause aus Arbeiten? Muss ich hierzu meinen eigenen Computer oder Laptop nutzen?
usw.
Hierbei muss auch unterschieden werden, ob es im Betrieb eine Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat oder Personalrat) gibt oder nicht.
- Pflicht des Arbeitgebers Schutzmaßnahmen zu ergreifen
Gemäß den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere § 3 Abs. 1 ArbSchG, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber auf ihre Wirksamkeit hin prüfen und gegebenenfalls sich ändernden Umständen anpassen.
Konkret auf die derzeitige Situation bedeutet das, dass der Arbeitgeber zum Beispiel Handschuhe und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen muss. Ebenso kann er dazu verpflichtet zu sein, den Kundenkontakt möglichst zu reduzieren und die Kunden auf die telefonische Kontaktaufnahme zu verweisen (soweit dies tatsächlich möglich ist).
Die Pflicht kann insbesondere bei der Erkrankung eines Mitarbeiters soweit gehen, dass der Arbeitgeber gehalten ist, die Abteilung oder den gesamten Betrieb zu schließen. Diese Folge kann sich auf Seiten des Arbeitgebers im laufenden Arbeitsverhältnis aus § 4 ArbSchG ergeben.
Hiervon zu unterscheiden die die behördliche Anordnung der Schließung eines gesamten Betriebes. Diese Betriebsschließung findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.