- Arbeitgeber – Arbeitnehmer – Betriebsrat – Rechte und Pflichten
Fraglich ist, ob sich aus den Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz auch entsprechende Eingriffsrechte des Arbeitgebers zu Lasten der Arbeitnehmer ergeben.
– Fiebermessungen bei betriebsfremden Personen und Mitarbeitern
Hier sei gleich die Frage aufgeworfen, ob der Arbeitgeber, ohne einen entsprechenden Verdacht zu haben, ohne entsprechenden Anlass also, anordnen kann, dass von der gesamten Belegschaft vor dem Betreten des Betriebsgeländes zum Beispiel durch den Sicherheitsdienst kontaktlose Messungen der Körpertemperatur durchgeführt werden.
Bei betriebsfremden Besuchern wäre das durch das Hausrecht gedeckt.
Bei betriebsangehörigen Mitarbeitern ist die anlaßlose Fiebermessung verboten, da dieses in das Persönlchkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift. Sollte ein Verdachtsfall vorliegen, hat der Arbeitgeber aber dann über die Regelungen des Arbeitsschutzes die Möglichkeit, die entsprechenden Messungen zu fordern.
Insoweit im Betrieb ein Betriebsrat besteht ist der Arbeitgeber wiederum verpflichtet, im Zweifel mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Bei der Anordnung der Messung der Körpertemperatur sind die Rechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen. Der Arbeitgeber ist hier also gehalten, vor der Einführung der Maßnahme entsprechende Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen.
– Anordnung des Tragens von Schutzkleidung und Anwendung von Desinfektionsmitteln
Hingegen kann der Arbeitgeber das Tragen von Schutzkleidung und die Anwendung von Desinfektionsmitteln einseitig dem Arbeitnehmer gegenüber anordnen.
Sollte ein Betriebsrat im Betrieb vorhanden sein, dann besteht ein entsprechende Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG.