– Erkrankung eines Arbeitnehmers
Im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers an Covid-19 ist der Arbeitgeber aus unserer Sicht verpflichtet, im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die verbleibenden Arbeitnehmer hierüber zu informieren. Die Information ist grundsätzlich nur allgemein zu erteilen („Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass einer unserer Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt ist.“). Der Arbeitgeber darf aber keine Angaben machen, über die man den erkrankten Mitarbeiter individualisieren kann (z. B. den Namen oder die Abteilung).
Der Betriebsrat seinerseits ist berechtigt, im Falle der Untätigkeit des Arbeitgebers, sich Rat und Information beim zuständigen Gesundheitsamt zu holen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt, das Gesundheitsamt über die Erkrankung eines Mitarbeiters an Covid-19 zu informieren. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i. V. m. den Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.