Fragen der Datenschutzgrundverordnung müssen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden

Das Bundesverfasungsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19 – entschieden, dass sämtliche Fagen, die in Bezug auf die Auslegung der Fragen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehen, durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen.
Im fraglichen Verfahren hatte der Kläger eine Werbemail erhalten. Er mahnte daraufhin die Versenderin ab und machte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von € 500,00 gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend.
Das angerufene Amtsgericht Goslar wies die entsprechende Klage ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass das Amtsgericht Goslar keine eigenständige Entscheidungsbefugnis bei ungeklärten Rechtsfragen in Bezug auf die Auslegung der DSGVO zusteht. Die alleinige Entscheidungsbefugnis liegt hier beim Europäischen Gerichtshof.

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