Das Arbeitsgericht Bonn hat in einem Urteil vom 20.05.2020 – Az. 5 Ca 83/20 – entschieden, dass die allgemeine Frage ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit nach bestehenden Vorstrafen oder anhängigen Ermittlungsverfahren unzulässig ist. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag durch Anfechtung zu beenden, wenn er erst im Nachhinein von dem Bestehen einer Vorverurteilung oder einem aktuelle laufenden Verfahren erfährt.
Im konkreten Fall hat ein Auszubildender im Rahmen der Einstellung auf dem Personalstammblatt die Frage nach „Vorstrafen / anhängige Ermittlungsverfahren“ wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet. Tatsächlich ermittelte die Polizei aber gegen den Auszubildenden wegen eines von ihm begangenen Raubes.
Ca. ein Jahr später musste der Auszubildende eine Jugendstrafe von einem Jahr antreten. Er wollte vom Arbeitgeber eine Bescheinigung, dass er während der Haft die Ausbildung fortsetzen kann. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrages.
Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nicht anfechten konnte. Die konkret gestellte Frage ist zu weitreichend und daher unzulässig. Nicht jede denkbare Straftat kann die Zweifel an der Eignung des Auszubildenden für den Ausbildungsberuf begründen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung wurde aber – soweit uns bekannt ist – noch nicht eingelegt.
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