Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Baulärm auf einem Nachbargrundstück kein Mietmangel darstellt und den Mieter daher nicht zu einer Mietminderung berechtigt.
Der Mieter mietete eine 2-Zimmer-Wohnung in Berlin an. Bereits bei Vertragsschluss bestand neben dem Wohnhaus eine Baulücke. Einige Jahre später wurde diese Baulücke bebaut. Der Mieter fühlte sich durch den Baulärm beeinträchtigt und kürzte einseitig die Miete um 10%. Das Kammergericht Berlin gab dem Mieter Recht. Der GBH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.
Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht ausgeführt, dass aufgrund typischer Baustellenemissionen ein Mietmangel selbstverständlich anzunehmen ist.
Das sah der BGH anders. Das Risiko der Veränderung des Umfelds zum Mietobjekt kann nicht einseitig dem Vermieter aufgebürdet werden.
Hat der Vermieter keine rechtliche Handhabe gegen die Lärmemissionen vorzugehen, können die Mieter nicht zu Lasten des Vermieters die Miete kürzen.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass aus seiner Sicht die Führung eines Lärmprotokolls nicht notwendig ist.
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